Gemeinde Schutterwald

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Bebauungsplans Vorderes Kirchfeld

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplans „Vorderes Kirchfeld“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht

Der Gemeinderat der Gemeinde Schutterwald hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.11.2025 den Bebauungsplan „Vorderes Kirchfeld“ mit zeichnerischem Teil, einschließlich planungsrechtlichen Festsetzungen und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit gemeinsamer Begründung, jeweils in der Fassung vom 17.11.2025 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB), § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,99 ha und befindet sich im Osten des Kernorts der Gemeinde Schutterwald.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist begrenzt

  • im Norden durch die Flst. Nr. 7439/1 (Hauptstraße),
  • im Osten durch die Flst. Nr.7439, 7426,
  • im Süden durch die Flst. Nr.7405/1,7406,
  • im Westen durch die Flst. Nr. 4286/1 (Emil-Adolf-Seigel-Straße).

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem zeichnerischen Teil zu entnehmen.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „Vorderes Kirchfeld“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan „Vorderes Kirchfeld“ und die Örtlichen Bauvorschriften hierzu können einschließlich der gemeinsamen Begründung sowie der Übersichtskarte bei der Gemeinde Schutterwald, Kirchstraße 2, 77746 Schutterwald während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Zudem ist der Bebauungsplan im Internet zugänglich.

Hinweis gemäß § 44 BauGB
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. 
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis gemäß § 215 BauGB
Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Schutterwald unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Schutterwald, den 02.12.2025

Bürgermeister

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Ansprechpartner

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Kirchstraße 2
77746 Schutterwald
Tel.: +49 781 9606-0
Fax: +49 781 9606-99
E-Mail schreiben

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Kirchstraße 2 Telefax: 0781/9606-99
77746 Schutterwald E-Mail schreiben

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Freitag:08:30 - 13:00 Uhr
Wir bitten um Terminvereinbarung (Tel. 0781 9606-0).

 

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