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Für das Jahr 2026
Gemäß § 51 Abs. 3 des Landesgrundsteuergesetzes (LGrStG) vom 04.11.2020 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 40, Seite 974-997), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2025 (GBI. 2025 Nr. 113) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie für das Jahr 2025 an die Gemeinde Schutterwald zu entrichtet haben, öffentlich festgesetzt.
Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für die genannten Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid wie der ihnen zuletzt zugegangene Bescheid übersandt worden wäre.
Die Grundsteuer 2026 ist zu den in dem zuletzt zugesandten Grundsteuerbescheid angegebenen Fälligkeitspunkten zu entrichten oder, wenn ein Antrag auf jährliche Zahlung gestellt wurde, zum 01. Juli 2026 zu zahlen.
Jahresbescheide erhalten nur Steuerschuldner, bei denen sich im Veranlagungsjahr 2025 eine Änderung im Steuerbetrag ergeben hat. Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Schutterwald, Kirchstraße 2, 77746 Schutterwald erhoben werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Erhebung der festgesetzten Grundsteuer wird dadurch nicht aufgehalten.
Künftig eintretende Änderungen in der Steuerhöhe werden den einzelnen Steuerschuldnern oder deren Vertreter jeweils durch Grundsteueränderungsbescheid mitgeteilt.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen Frau Demers, Zimmer 4, Tel. 9606-26 oder per E-Mail gerne zur Verfügung.
Gemeinde Schutterwald
Kirchstraße 2
77746 Schutterwald
Tel.: +49 781 9606-0
Fax: +49 781 9606-99
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