Gemeinde Schutterwald

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Bebauungsplan Am Ziegelplatz 2020

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Am Ziegelplatz 2020“

Hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB und Rechtskraft

Der Gemeinderat der Gemeinde Schutterwald hat am 06.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Am Ziegelplatz 2020“ gem. 10 § Abs. 1 BauGB als Satzungen beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Am Ziegelplatz 2020“ in Kraft 10 § Abs. 3 BauGB. Die Planaufstellung erfolgte im Regelverfahren gem. BauGB.

Das Plangebiet liegt östlich des Stadtteils Schutterwald. Es wird begrenzt durch die A 5 im Osten, die Hauptstraße im Süden, Wohnbebauung im Westen und landwirtschaftliche Nutzung im Norden. 

Die Abgrenzung des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke,

  • im Norden die südlichen Grenzen der Flurstücke 8024 – 8027/1, 8000, 8036, 6373 – 6375, 6378, 6379, 6381 – 6383 und 5201,
  • im Osten durch die westliche Grenze der Flurstücke 6361, 6359/1, 6360/2,
  • im Süden durch die nördliche Grenze der Flurstücke 6355 sowie der Straße mit der Flurstücknummer 6351,
  • im Westen durch die Straßen mit den Flurstücknummern 448 und 5204

mit einer Fläche von etwa 15,5 ha.

Der neu aufzustellende Bebauungsplan „Ziegelplatz 2020“ umfasst einen größeren Bereich östlich des Ortszentrums von Schutterwald, welcher überwiegend gewerblich genutzt wird und zum Großteil bereits bebaut ist. Der für den Bereich rechtskräftige Bebauungsplan „Am Ziegelplatz“ aus dem Jahr 1994 umfasst bereits mehrere Änderungen, die zum Teil nicht mehr zeitgemäß sind sowie den aktuellen Bedürfnissen und Planungen entgegenstehen.

Mit der Änderung und Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Am Ziegelplatz 2020“ sollen die Rahmenbedingungen für die Unterbringung einer Asylunterkunft sowie die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten gesteuert werden. Daneben sollen die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes auf ihre Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung hin überprüft und an die aktuellen Rechtsgrundlagen angepasst werden.

Ziel der Planung ist daher eine Angleichung der Festsetzungen im Sinne einer Harmonisierung aller Betriebe und vorhandenen Nutzungen, um die Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Planunterlagen zu verbessern.

Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Am Ziegelplatz 2020“ wird mit der Begrün-dung sowie der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Gemeinde Schutterwald (Kirchstraße 2, 77746 Schutterwald, Bauamt zu den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8.30 – 12.00 Uhr, Freitag von 8.30 - 13.00 Uhr und Mittwoch 15.30 - 18.00 Uhr) bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft erteilt.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen sind zudem dieser Homepage abrufbar (zum Bebauungsplan).

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Die Behörden werden auf ihre Mitwirkungspflicht gem. § 4 Abs. 3 BauGB hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt/Gemeinde Musterhausen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn:

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der*die Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Gemeinde Schutterwald, den 29.11.2024
gez. Martin Holschuh, Bürgermeister

Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Geltungsbereich des Bebauungsplanes

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77746 Schutterwald
Tel.: +49 781 9606-0
Fax: +49 781 9606-99
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